Das Geldwäschegesetz

Wir haben seit kurzem gewisse Verpflichtungen, die sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG) ergeben. Dem Makler drohen ganz erhebliche und wirtschaftlich empfindliche Bußgelder, wenn er hier seinen aktiven Pflichten nicht nachkommt.

Die Identifizierungspflicht

Immobilienmakler müssen die Identität ihrer Kunden überprüfen und diese bei Verdacht auf Geldwäsche in der Regel umgehend den Behörden melden. Dabei sind in der Regel beide Vertragsparteien zu identifizieren, das heißt hier, sowohl Käufer als auch Verkäufer (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 GwG). Ausnahmefall: Die andere Vertragspartei hat selbst einen Makler beauftragt. Dann muss der Makler nur seinen eigenen Auftraggeber identifizieren (§ 11 Abs. 2 S. 2 GwG).

Seit 1. Januar 2020 muss der Makler bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen, bei denen die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro beträgt oder übersteigt, stets beide Vertragsparteien identifizieren, einen Ausnahmefall gibt es hier nicht mehr.

Der Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung ist bei Kauf- oder Miet-/Pachtverträgen gesetzlich so geregelt, dass der Makler die Vertragsparteien erst dann überprüfen muss, wenn bei dem Kunden von einem ernsthaften Interesse ausgegangen werden kann und eine hinreichende Bestimmtheit beider Vertragsparteien gegeben ist. Z.B., wenn ein Vertragsentwurf zum Kauf/zur Miete/Pacht allen Seiten zugegangen ist.

Arten der Identifizierung

Natürliche Personen
Natürliche Personen müssen Makler durch Personalausweis oder Reisepass identifizieren und die folgenden notwendigen Angaben dokumentieren (§ 11 Abs. 4 S. 1 GwG):

Vorname und Nachname
Geburtsort
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit
Wohnanschrift
Zur Dokumentation muss ein geeignetes Identifikationsdokument wie Personalausweis, Reisepass oder unbefristeter Aufenthaltstitel kopiert oder optisch digitalisiert – zum Beispiel durch ein Foto –erfasst werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GwG). Das handschriftliche Erfassen reicht bei der aktuellen Gesetzesfassung nicht aus. Der Datenschutz bleibt dennoch gewahrt!

Juristische Personen oder Personengesellschaften
Folgende Informationen müssen Makler neben dem wirtschaftlichen Berechtigten erheben und dokumentieren (§ 11 Abs. 4 S. 2 GwG):

Firma, Name oder Bezeichnung,
Rechtsform,
Registernummer, falls vorhanden,
Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung,
die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter.
sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist: von dieser juristischen Person die Daten, die in den Aufzählungspunkten 1 bis 4 genannt wurden.

Zur Erhebung und Dokumentation der Daten müssen Makler einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 GwG).

In Fällen, in denen sich die über das Transparenzregister zugänglichen Daten bereits zweifelsfrei aus dem Handelsregister ergeben, reicht es aus, einen Auszug aus dem Handelsregister einzuholen und Makler können sich das Transparenzregister sparen.

Vor einer besonderen Herausforderung stehen Makler außerdem, wenn eine juristische Person aus dem Nicht-EU-Ausland eine Immobilie erwerben oder verkaufen möchte. Denn diese ist erst dann zur Registrierung im Transparenzregister verpflichtet, wenn sie einen Kaufvertrag abschließt. Somit müssen Makler Informationen erfragen und anhand des risikobasierten Ansatzes plausibel ermitteln, wie hoch die Gefahr der Geldwäsche ist.

 

 

Weitere Informationen finden Sie dazu z.B. HIER

 

 

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