FAQs zu bestimmten Abläufen und Wissenswertes

 

Wann immer Sie fragen haben, rufen Sie uns auch gerne einfach an. Doch damit Sie sich nicht so viel notieren müssen, finden Sie hier ein paar Antworten auf Abläufe, Leitfaden und übliche Gegebenheiten im Immobiliengeschäft.

 

Fragen zum Immobilienkauf

  1. Eigene Finanzierung und Möglichkeiten prüfen.
  2. Besichtigungen mit Checkliste (Heizung, Sanitär, Elektrik, Energetischer Zustand, laufende Kosten, ggf. Mietverhältnisse und Investitionsbedarf – all dies sollte aber zumindest teilweise. berücksichtigt/eingepreist sein beim Angebot
  3. Finanzierung sichern z.B. durch Finanzierungszusage einer Bank.
  4. Notartermin und Kaufvertragsentwurf über den Makler veranlassen.
  5. Darlehensvertrag unterzeichnen.
  6. Kaufvertrag unterschreiben.
  7. Warten, bis alle Löschungen und Genehmigungen beim Notar eingegangen sind und dieser dann die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung versendet hat. Dies kann 2 Wochen bis mehrere Monate in Sonderfällen dauern.
  8. Kaufpreis und alle Nebenkosten zahlen.
  9. Nach dem Eingang des Kaufpreises beim Verkäufer kann zeitnah eine Schlüsselübergabe erfolgen. Zählerstände, Übergabeprotokoll, Übergabe von Unterlagen erfolgen ebenfalls. In diesem Moment geht der Besitz durch Übergabe mit allen Nutzen und Lasten an den Käufer über.

Bevor Sie sich auf die Suche nach Ihrer Immobilie begeben, sollten Sie schon im Vorfeld kurz bei Ihrer Bank abklären lassen, welche Bonität Sie in etwa haben. Sie selbst müssen zuvor ermitteln, was Sie maximal bereit wären, monatlich für eine Finanzierung zu zahlen. Das ist das A und O. Lässt sich damit auf absehbare Zeit eine Immobilie abbezahlen, je nach Zinsfestschreibung, dann wird Ihnen Ihr Bankberater bereits einen Hinweis geben können, ob eine Finanzierung generell möglich wäre und welche Sicherheiten die Bank noch benötigen würde.

Vergessen Sie nicht die Kaufnebenkosten und ggf. notwendigen Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen. Kaufnebenkosten sind Grunderwerbssteuer (3,5% vom Kaufpreis), Notarkosten (ca. 2% vom Kaufpreis) und das vereinbarte Maklerhonorar.

Noch bevor Sie Begehungen machen, sollten Sie zunächst Ihre finanziellen Möglichkeiten kennen. Auch wir als Makler können Ihnen gute Anhaltspunkte geben, was finanziell realistisch ist, auch in Sachen zusätzlicher Ausgaben für Renovierung oder ggf. Sanierung, aber auch zu erwartender Einnahmen im Falle von Vermietung. Sollten Sie das Objekt für sich selbst kaufen wollen, dann achten Sie unbedingt auf die Lage (Schulwege Kinder, Arbeitswege, ÖPNV) und ob Ihnen das Objekt und die Umgebung auch vom Bauchgefühl wirklich gefällt. Sind Raumaufteilungen gut oder lassen sich ggf. Grundrisse ohne Bauantrag ändern? Suchen Sie nach größeren Haken, die teuer werden können: Heizung, Bäder, Dämmung, Dach, Fassade. Von uns bekommen Sie stets eine übersichtliche Abschätzung, welche Maßnahme was in etwa kosten kann und welches Gesamtvolumen Sie ggf. noch investieren müssten über welchen Zeitraum. 

Der Notar benötigt für den Kaufvertrag eine Finanzierungszusage oder einen Vermögennachweis. Sofern Sie auf eine Finanzierung durch eine Bank angewiesen sind, sollten Sie sehr zeitnah an einer Finanzierungszusage arbeiten. Das heißt, Sie sollten mit mehreren Banken oder ggf. einem Darlehensvermittler wie die InterHyp AG abklären, ob eine Finanzierungszusage möglich ist. Dazu berechnen die Banken ihre finanziellen Möglichkeiten und geben grünes Licht, wenn Sie genug Sicherheiten sehen. In aller Regel halten Banken diese Finanzierungszusage für den späteren Abschluss eines Darlehens auch ein, auch wenn sie nicht 100% bindend ist.

Für eine Finanzierungsbestätigung / Finanzierungszusage benötigen Sie normalerweise folgendes:

  • Das bekommen Sie von uns: Unterlagen zum Haus, wie Grundbuch, ggf. Teilungserklärung, Exposé, Flurplan, Grundrisse, Flächenberechnungen, Kubatur, …
  • Notwendige Unterlagen, die Sie ggf. u.a. vorlegen müssen:

    • Die letzten drei Gehaltsnachweise (Rentenbescheide bei Renten)
    • Aktuelle Renteninformationen
    • Letzter Lohnsteuerbescheid
    • Die von Ihnen unterschriebene SCHUFA-Selbstauskunft
    • Nachweis zur privaten Krankenversicherung
    • Nachweis über weitere Kredite
    • Mitteilung über drohende Insolvenzverfahren oder vorausgegangene Vermögensabnahmen durch einen Gerichtsvollzieher in den letzten fünf Jahren

    Bei Selbstständigen werden darüber hinaus noch folgende Nachweise eingefordert:

    • Bilanz- und Gewinnermittlung
    • Betriebswirtschaftliche Auswertung
    • Gesellschaftervertrag, falls vorhanden
    • Auszug aus dem Handelsregister
    • Bei zusammenhängenden Gesellschaften eine Verflechtungsübersicht

Generell ist eine Erstellung einer Finanzierungszusage kostenlos. Es gibt sie auch, ohne an ein Objekt gebunden zu sein. Doch dann fallen Sie immer wesentlich niedriger aus. Denn je höher die Sicherheiten sind, z.B. mit einem Grundbuch, desto mehr Kreditrahmen gewährt eine Bank.

Sobald Sie eine Finanzierungszusage haben, kann ein Termin mit einem Notar veranlasst werden.

Liegt der Bonitätsnachweis z.B. in Form einer Finanzierungsbestätigung vor, geben Verkäufer und Käufer uns ihr grünes Licht, und wir können einen Notartermin arrangieren. Der Notar benötigt zunächst personenbezogene und objektbezogene Daten von uns, und welche Details im Vertrag ggf. beachtet werden sollen. Spätestens 14 Tage vor dem Notartermin bekommen dann alle Seiten zur Durchsicht und für Änderungswünsche einen Kaufvertragsentwurf.

Es empfiehlt sich sehr, zuerst den Darlehensvertrag zu unterscheiben und dann erst den Kaufvertrag beim Notar. Beim Darlehensvertrag haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht, was Ihnen als Käufer mehr Sicherheit bringt. Zusätzlich können Sie zu Ihrer Sicherheit noch eine Reservierungsvereinbarung treffen, womit sich der Verkäufer bindet, an niemanden anderen zu verkaufen. Ein guter und sicherer Zeitpunkt für das Zeichnen des Darlehensvertrages wäre also etwa eine Woche vor dem Kaufvertrag beim Notar.

Hat der Notar alle Unterlagen von uns und sind alle Parteien mit dem Kaufvertragsentwurf zufrieden, dann kann dieser Unterschrieben werden und nennt sich Auflassung.

Nach dem Termin, also nach der Vertragsunterzeichnung, kümmert sich der Notar um die Auflassungsvormerkung. Sie wird im Grundbuch eingetragen und markiert einen bevorstehenden Eigentümerwechsel. Mit der Unterschrift des Kaufvertrages ist der Käufer noch nicht Eigentümer der Immobilie. Das Kaufobjekt wechselt erst den Besitzer, wenn die im Vertrag festgehaltenen Modalitäten vom Verkäufer oder dem Käufer erfüllt wurden. Das betrifft im Wesentlichen die Übermittlung der Kaufsumme.

Nach der Auflassungsvormerkung meldet der Notar den Immobilienkauf an das Finanzamt. Sie setzen die Grunderwerbsteuer mit 3,5% der Kaufsumme fest und sendet nun dem Käufer einen Bescheid zur Zahlung. Sobald der Käufer die Grunderwerbssteuer bezahlt hat, schickt das Finanzamt wiederum dem Notar eine Unbedenklichkeitserklärung. Ohne diese Bescheinigung ist ein Eigentümerwechsel rechtlich nicht möglich. Ist der Käufer seinen Zahlungsaufforderungen nachgekommen, hat er folglich die Grunderwerbsteuer sowie die Kaufsumme überwiesen, lässt der Notar den neuen Eigentümer in das Grundbuch eintragen. Die Auflassungsvormerkung wird gelöscht und der Verkaufsvorgang ist abgeschlossen. Zuvor müssen ggf. noch Löschungsbewilligungen und ggf. Genehmigungen eingeholt werden, sofern z.B. die Hausverwaltung zustimmen muss. Dies findet sich im Grundbuch, ob dem so ist. Es kann zwei Wochen bis mehrere Monate dauern in Sonderfällen.

Sind der Kaufpreis und alle Kaufnebenkosten bezahlt, kann der Besitz übergehen und somit auch die Schlüssel zum Käufer. Bei Schlüsselübergabe empfiehlt es sich, ein Übergabeprotokoll mit Fotos zu machen und die Zählerstände ebenfalls abzufotografieren. Auch ein Kennenlernen der Hausverwaltung oder Mieter wäre jetzt ggf. angebracht.

Prinzipiell steht einem Kauf durch mehrere Personen nichts im Wege. Dabei gibt es zwei Varianten:

  • Nach Eigentumsquotient: Normalerweise in Hundertstel erwerben z.B. Käufer A 60/100 und Käufer B 40/100, wenn bei einem Zweifamilienhaus z.B. eine Wohnung etwas größer sein sollte. Hier wird aber nicht festgelegt, wem genau was gehören soll.
  • Nach Wohnungen: Es wird in einer Teilungserklärung genau festgelegt, wer welches Sondereigentum an einer fest definierten Wohnung hat, welches Gemeinschaftseigentum zusätzlich besteht und wer welche Nutzungsrechte und Pflichten hat, z.B. auch, was die Hausgeldabrechnungen betrifft. Dazu muss man mit einem sog. Aufteilungsplan beim Bauamt zuvor eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erwirken, damit amtlich klar ist, dass Wohnungen tatsächlich in ihrer Abgeschlossenheit besteht (mindestens mit Wohnungstür, abschließbar, Küche, Toilette, …). Mit dieser kann ein Notar ein Haus in Wohneigentumsanteile (WEG-Wohnungseigentümergemeinschaft) grundbuchlich unterteilen, wobei jede Wohnung ein eigenes Blatt im Grundbuch bekommt.

Banken möchten in aller Regel die spezifische Sicherheit haben, dass sie bei mehreren Käufern genau wissen, welcher Teil, also welche Wohnung genau, im Falle eines Zahlungsausfalls belastet werden kann – also notfalls zwangsversteigert werden könnte, ohne die Rechte eines anderen zu berühren, was beim Kauf mit Quotient der Fall wäre.

Liegt der Verkaufspreis beim Kaufvertrag mehr als ca. 20-25% niedriger oder höher als der Gegenwert bzw. als der Verkehrswert nach der ImmoWertV, dann können für den Begünstigten fiskalische Probleme auftreten. Das Finanzamt kann einem dann eine sogenannte “Gemischte Schenkung” unterstellen und je nach Steuerklasse 30-50% Schenkungssteuer auf den Differenzbetrag auch noch überraschend 5 Jahre später abverlangen. Problematisch dabei ist vor allem, dass einen so etwas in der Regel kalt und unerwartet erwischen kann, man dieses bei der Kalkulation und der Finanzierung nicht mit einberechnet hat. Sollte dem Finanzamt aufgrund der Grundsteuererklärung oder einer vorherigen Erbschaftssteuerfestlegung bereits der Verkehrswert bekannt sein, erhöht sich dieses Risiko. Deshalb sollten Verkäufer und Käufer wissen, was der aktuelle Verkehrswert tatsächlich ist, vor allem, wenn das Angebot günstig oder zu günstig erscheint. Der Fiskus kennt dann kein Pardon und für Steuerschulden findet man keinen Kreditgeber, sondern höchstens die Stundungsstelle. 

Fragen zum Immobilienverkauf

  • Ein Makler bildet bei Kaufinteressenten Vertrauen durch Professionalität und Objektivität eines außenstehenden Kompetenten, der auch den Ruf hat, sich bautechnisch, immobilienwirtschaftlich und regional gut auszukennen – und einen großen Kaufkundenstamm zu haben und zu generieren
  • Wer seine eigene Immobilie privat verkauft steht immer im Verdacht die Darstellung zu beschönigen und emotional zu sein
  • Ein Immobilienmakler betreut eine Immobilienveräußerung von A bis Z, was viele Arbeits- und Fahrstunden bedeutet
  • Viel mehr Rechtssicherheit bei allen Schritten – ein Privatverkäufer begibt sich rechtlich in aller Regel auf glattes Terrain beim “ersten mal”
  • Fundierte, aussagekräftige und verständliche Wertermittlung der Immobilie und Marktanalyse mit Prognose
  • Einholen von vielen Informationen (Bauaufsichtsamt, Katasteramt, Grundbuchamt, Liegenschaftskarten, Gemeinden, Stadt-Archiven, …)
  • Professionelle Exposés mit Vermarktung auf vielen Kanälen, Begehungen, qualifizierte Gespräche mit Kaufinteressenten
  • Durch die Reichweite der Makler-Vermarktung lassen sich in aller Regel höhere Kaufpreise abrufen, womit sich die relativ kleine Maklercourtage von 3% locker kompensiert
  • Ein Makler-Mandant kann unermesslich viel Zeit und hohe Kosten für die Vermarktung sparen
  • Betreuung bis zur Auflassung / zum Kaufvertrag beim Notar

Wir als IHK-Geprüfte Immobilienfachmakler, Immobilienbewerter und Darlehensvermittler bieten hier zusätzlich Ingenieurleistungen inklusive an.
Siehe: Eigentümerberatung | Finanzcheck | Mustermietverträge | Betriebskostenberatung | Renovierung und Sanierung | Win-Win

Sie bekommen bei ULRICHS IMMOBILIEN den Immobilienwert kostenlos, unverbindlich und ohne jede Verpflichtungen nach der gesetzlichen ImmWertV errechnet. Zusätzlich haben wir ein Online-Tool, das mit der zu Ihrer Immobilie passende Wertermittlungsverfahren verwendet (Wohnung, Einfamilienhaus, Reihenhaus, Wohn- und Geschäftshaus, etc.), damit Sie vorweg schon einen Anhaltspunkt, eine Wertindikation haben. Wenn Sie eine noch genauere Wertermittlung von uns als IHK-geprüfte Immobilienwertermittler haben möchten und wirklich ein Verkaufsinteresse bekunden, dann bekommen Sie dies unter Berücksichtigung aller weiteren objektspezifischen Merkmale wie Baustandards und Modernisierungsgrade in Dokumentform. Sie wissen dann, was zum Stichtag ein Kaufkunde maximal bereit wäre zu bezahlen und wo der Durchschnittspreis / Verkehrswert liegt.

Hier können Sie den Wert einer Immobilie ermitteln lassen
– kostenlos und unverbindlich, aber rechtlich sicher nach der ImmoWertV

Typische Fehler beim Verkauf von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken ohne Immobilien-Experten sind oftmals:

  • Sie schätzen den Verkehrswert Ihrer Immobilie falsch ein bzw. können einem Kaufinteressenten auch nicht vermitteln, wie dieser überhaupt zustande kommt, sofern Sie kein aktuelles Gutachten haben
  • Sie und der potenzielle Käufer sind nicht 100% im Klaren über die Rechte am Objekt, z.B. wenn es um Baulandentwicklungsstufen, Dingbarkeiten, Vorkaufsrechte, Beschränkungen und Lasten der Immobilie geht
  • Unklarheiten über die Finanzierungsfragen, sowohl auf Verkäuferseite, wenn noch Grundschulden bestehen, sowie auf Käuferseite, wenn die Sicherung der Finanzierung nicht steht
  • Sie könnten versehentlich versäumen, wesentliche Informationen zum Objekt korrekt und vollständig anzugeben, womit ein Käufer den Kaufvertrag nachträglich anfechten und rückabwickeln könnte
  • Bei vielen Fachfragen und Fachtermini können Sie “ins Schwimmen” geraten, was Unsicherheiten schafft (Immobilienrecht, Bau-, Miet- und Nutzrecht, Marktbeurteilung, usw.)
  • Sie finden kein richtiges Wording in den Inseraten bei der eigenen Vermarktung, vermarkten zu wenig, auf falschen Kanälen und mit zu geringer Reichweite und finden letztlich keine qualifizierten Kaufinteressenten
  • Verkaufsgespräche und die Gewinnung von Vertrauen beim Kaufinteressenten gelingen nicht – ein Makler wird dagegen als objektiv und neutral erachtet, erläutert strukturiert und routiniert die Vorzüge und Makel eines Objektes, damit ein potenzieller Käufer sich nicht falsch beeinflusst sondern fundiert informiert fühlt
  • Sie haben nicht die Geduld, beim X. mal einer Begehung noch professionell zu wirken

Beim Immobilienverkauf / Immobilienkauf

0% Maklercourtage können für die Verkäuferprovision ausgehandelt werden, wenn es sich um Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Mietshäuser, Gewerbeimmobilien oder Grundstücke handelt. In dem Fall würde nur der Käufer eine Provision zahlen. Für Wohnungen und Einfamilienhäuser sind diese jeweils zu gleichen Teilen vom Käufer und Verkäufer zu tragen und dürfen nicht unterschiedlich sein, es sei denn, es handelt sich um einen gewerblichen Käufer – dann kann man ebenfalls 0% für den Verkäufer vereinbaren. In Bayern ist es jedoch üblich, bei Wohngebäuden jeweils 3,57% als Honorar zu nehmen. Natürlich handelt es sich bei der Maklercourtage bzw. Provision um ein Honorar, das an den Erfolg gebunden ist. Kein Nachweis zur Möglichkeit eines Verkaufs bedeutet: Kein Anspruch auf Honorar. Fällig wird dieses Honorar erst beim zeichnen des Kaufvertrags, ggf. beim Verkäufer auch erst, sobald der Kaufpreis eingegangen ist.

Bei ULRICHS IMMOBILIEN gibt es jedoch viele Inklusivleistungen, wenn auch der Verkäufer entgegenkommend eine Provision vereinbart, wie es normalerweise bei jedem anderen Makler nicht üblich ist und der dennoch eine Innenprovision verlangt. Zum Beispiel führen wir kleinere Renovierungen, Fassadenarbeiten oder Gartenarbeiten durch, um zielgerichtet das Objekt wesentlich besser und somit erfolgreicher präsentieren zu können. Nur bei leicht verkäuflichen Objekten, die keinerlei Verbesserungen bedürfen, macht es somit für den Verkäufer Sinn, “ohne Courtage” zu vereinbaren.

Sobald wir tätig werden, gehen wir in Vorleistung. Das heißt, es entstehen uns Kosten durch Exposé-Erstellungen, zahlreiche Inserate, Behördengänge und Begehungen beispielsweise. Daher machen wir, wie die meisten Kollegen grundsätzlich nur sogenannte individuelle qualifizierte Makleralleinaufträge. Diese sind befristet auf beispielsweise 6 oder 9 Monate, 1 Jahr oder länger, je nach Aufwand, Vereinbarung und Zielsetzung.

Grundsätzlich gilt:

  • Sie segnen alles ab: Verkaufspreis, Exposé etc.
  • Wir arbeiten gut zusammen
  • Unsere Courtage ist natürlich am Erfolg gebunden
  • Verträge sind kündbar: In dem Fall verlangen wir allerdings eine Aufwandsentschädigung für bereits erbrachte Leistungen

AGB | Gute Zusammenarbeit | Widerrufsrecht 

Wenn Sie jemanden kennen, für den ein Immobilienverkauf in Frage kommen könnte, dann können Sie uns die Kontaktdaten und den Standort des Objektes mitteilen. Vorher jedoch können wir vertraglich vereinbaren, dass Sie eine lukrative Prämie von uns erhalten, wenn es aufgrund Ihrer Information zu einem Kaufvertragsabschluss gekommen ist und wir unsere Courtage erhalten haben. Sie können somit 10% unserer Courtage als Tippgeber-Prämie bekommen. Bei einem Hausverkauf von 500.000 beispielsweise, wären dies 3.000 für Sie(!). [Näheres zum Ablauf und den Rahmenbedingungen]

Wer eine Immobilie verkauft, bei dem gibt es zwar keine Grunderwerbsteuer, wie bei dem Käufer, allerdings kann die Einkommenssteuer bzw. Spekulationssteuer anfallen. Je nach persönlicher Steuerklasse kann diese auf den Gewinn, also die Differenz zwischen damaligem Kaufpreis und aktuellem Verkaufspreis anfallen und schon mal ca. 30-50% ausmachen für diesen Überschuss.

Diese Spekulationssteuer (ESt)  greift nicht, wenn

  • die Spekulationsfrist über 10 Jahre überschritten würde, also zwischen Kauf und Verkauf (Auflassungen/Notariellen Kaufverträgen) mehr als 10 Jahre liegen, oder
  • die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, oder
  • die Immobilie im Verkaufsjahr und den zwei vorherigen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, wobei es hier bereits reicht, wenn ein Jahr nur angeschnitten wurde, z.B. bewohnt ab Dezember 2021 und Verkauf Januar 2023 (hier zählt 2021, 2022, 2023, obwohl es nur 14 Monate sind).

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 27. Juni 2017 zum Thema “Was sind eigene Wohnzwecke” – Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz, Ferienwohnung?

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt weder die Nutzung als Hauptwohnsitz voraus, noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst werden daher von der Befreiung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, die nicht zur Vermietung bestimmt sind, und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.

Der Vorverkaufsvertrag – Den Verkauf absichern, aber verschieben, um die Steuer zu sparen

Um die Steuer zu vermeiden kann auch der Abschluss eines notariellen Vorvertrags sinnvoll sein, mit dem man den eigentlichen Kaufvertrag, die Auflassung, um ein paar Monate schieben kann, um oben genannte Fristen einzuhalten. Somit wäre auf Käufer- und Verkäuferseite bereits eine Sicherheit da.

Fragen zu Vermietung und Verpachtung

Bei Gewerbeimmobilien zählen reine Erfahrungswerte z.B. des Maklers. Dies hängt sehr stark von der Lage und der Art des Gewerbes ab – von Laufkundschaft beispielsweise oder von der Infrastruktur. Hier lassen sich Vergleichswerte von Mitbewerbern heranziehen oder man gibt “Preis auf Anfrage” an. Grundsätzlich gilt, dass zum Beispiel bei Pachtverträgen auch der Pächter an den Früchten des Erfolgs teilhaben kann. Somit kann eine kleine Würstchenbude am Schnittpunkt zweier Einkaufsmeilen unglaublich viel Ertrag erwirtschaften, ergo auch Pacht. Andererseits kann auch ein Schuhladen in der Konkurrenz oder durch den Online-Handel schnell mal in Schräglage geraten. 

Bei Wohnraum sieht das BGB klare Grenzen des Möglichen vor. Prinzipiell soll der Vermieter sich an einer sog. ortsüblichen Vergleichsmiete halten. Mietspiegel oder Qualifizierte Mietspiegel, sofern vorhanden, geben eine gute Auskunft darüber, was man pro m² verlangen kann, das BGB gibt zusätzlich die Obergrenzen vor: Die Miete soll nicht mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, sofern es nicht bestimmte Luxusausstattungen und Kurzzeitvermietungen rechtfertigen.

Mehr dazu: Mietrecht | Wohnimmobilien | Gewerbeimmobilien

Der Makler berät bei der Festsetzung der Miete gem. der gesetzlichen Bestimmungen. Er berechnet Wohnflächen, Nutzflächen, Gewerbeflächen. Fotografien und Exposés werden erstellt, damit das Objekt detailliert beschrieben werden kann und ins beste Licht gesetzt wird. Inserate auf einschlägig bekannten Portalen werden geschaltet. Qualifizierte Interessenten-Gespräche und Begehungen werden durchgeführt. Der Vermieter / Verpächter wird auf dem Laufenden gehalten und nach vorgegebenen Auswahlkriterien gemeinsam der Interessent gewählt, der den Zuschlag bekommt. Miet- und Pachtverträge sowie Übergabeprotokolle werden rechtssicher vom Makler angeboten.

Im Fall von Gewerbeimmobilien holt der Makler alle relevanten Dokumente ein, um festzustellen, welche Art von Gewerbe erlaubt ist oder ob behördlich eine Nutzungsänderung beantragt werden müsste, die in der Regel der gewerbliche Mieter / Neupächter organisiert.

Generell gilt bei Wohnraum das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, der bezahlt ihn auch. Üblich sind bei Vermietern 3 Nettokaltmieten plus USt. Bei Mietern, die einen Makler mit der Suche beauftragen ist die Courtage gedeckelt auf 2 Nettokaltmieten plus USt. Eine Doppeltätigkeit ist verboten. In aller Regel zahlt also nur der Vermieter seit der Gesetzesnovelle 2015 (Bestellerprinzip).

Bei Gewerbeobjekten kann eine Courtage frei verhandelt werden. Oftmals ist entscheidend, ob ein sog. Mietermarkt (viele Mieter suchen Objekte) oder ein Vermietermakrt (sehr wenige Mieter suchen, dafür eher die Vermieter) herrscht. Üblich ist eine Gesamtprovision (innen und außen) von 4-6 Nettomieteinnahmen.

Ja, sofern Sie als Eigentümer die Immobilie vermieten oder verpachten. Auch der gewerbliche Mieter kann sie als Werbungskosten absetzen.

Prinzipiell geht der Makler in Vorleistung und verdient seine Courtage erst bei erfolgreichem Vertragsabschluss. Daher werden in der Regel sogenannte Makleralleinaufträge mit bestimmten Laufzeiten gemacht.

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