Widerrufsrecht

 

Das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen sorgt bei Mietern und Käufern immer wieder für Verunsicherungen. Vor allem die Belehrungspflicht führt häufig zu der Sorge, eine Provision zahlen zu müssen. Das sollten Verbraucher über das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen wissen.

Wenn sich Immobilienkäufer auf Online-Portalen für eine bestimmte Immobilie interessieren, bekommen sie von Maklern eine Widerrufsbelehrung zugesandt. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Allerdings sorgt diese Regelung bei Verbrauchern oft für Unverständnis. Sie haben Sorge, auch ohne Geschäftsabschluss bestimmte Kosten tragen zu müssen.

Das Widerrufsrecht betrifft vor allem Immobilienkäufer, denn Objekte sind in vielen Fällen provisionspflichtig. Bei der Vermittlung von Wohnungen zur Miete gilt dagegen: Wer bestellt, bezahlt. Auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden muss der Mieter nur dann, wenn er selbst einen Makler beauftragt hat und somit im Erfolgsfall eine Provision zahlen müsste.

 

Das sollten Verbraucher zum Widerrufsrecht wissen

Viele Verbraucher sind unsicher, wie sie mit der Widerrufsbelehrung umgehen sollen. Folgende Fakten sollten sie über das Widerrufsrecht wissen.

1. Immobilieninteressenten müssen schriftliche Widerrufsbelehrung erhalten

Verbraucher können seit 13.06.2014 Maklerverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen, über das Internet, per Telefon, Brief oder E-Mail geschlossen worden sind, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Immobilienmakler sind daher verpflichtet, ihre Kunden schriftlich über ihr Widerrufsrecht zu informieren, und zwar bei allen Geschäften, bei denen der Verbraucher provisionspflichtig werden könnte. Jeder, der sich für ein Immobilienangebot mit einem eindeutigen Provisionsverlangen interessiert und den Makler mit der Bitte um weitere Informationen kontaktiert, wird im Normalfall ein Dokument mit der Widerrufsbelehrung zugeschickt bekommen. Versäumt der Makler es, den Kunden über sein Widerrufsrecht zu belehren, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf ein Jahr und 14 Tage.

2. Provision fällt erst an, wenn der Makler seine Dienstleistung erfüllt hat

Weil im Zweifelsfall der Immobilienmakler beweisen muss, dass er seine Kunden belehrt hat, lassen sich viele Makler den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen oder fordern eine Unterschrift ein. Unterschrieben werden muss aber erst, wenn auch ein Vertrag zwischen dem Interessenten und dem Makler zustande kommen soll. Sorge wegen Zahlungsverpflichtungen muss man dabei in der Regel nicht haben, denn das Maklerhonorar ist ein Erfolgshonorar. Die Courtage für den Makler wird also im Normalfall erst fällig, wenn er seine Dienstleistung erfüllt hat und ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

3. Kein Widerruf nötig, wenn Kunde kein Interesse mehr am Objekt hat

Grundsätzlich hat sich für den Verbraucher mit dem Widerrufsrecht gar nicht so viel geändert. Wie bisher wird eine Provision erst dann fällig, wenn der Kunde einen Kaufvertrag unterschrieben hat. Wenn dem Kunden nach einer Besichtigung die angebotene Immobilie nicht gefällt, muss er auch nicht widerrufen. Dennoch sollten potenzielle Käufer ihren Makler darüber informieren, dass sie kein Interesse mehr am fraglichen Objekt haben.

4. Bei vollständiger Vertragserfüllung verliert Verbraucher Widerrufsrecht

Möchte ein Kunde doch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, kann er das innerhalb der 14-Tagesfrist nach Vertragsabschluss tun. Widerrufen werden kann ohne Begründung, es ist keine bestimmte Form vorgegeben. Laut Gesetz wird bei einem Widerruf der Vertrag zurück abgewickelt. Alle geleisteten Zahlungen müssen binnen 14 Tagen ab dem Tag des Widerrufs zurückgezahlt werden. Eine Gebühr für die Rückabwicklung des Vertrags darf der Makler nicht verlangen. Hat der Makler jedoch ein Objekt bereits erfolgreich vermittelt und den Kunden ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt, ist ein Widerruf des Vertrags nicht ohne Weiteres möglich. Verbraucher verlieren in diesem Fall bei vollständiger Vertragserfüllung ihr Widerrufsrecht. Anders sieht dies aus, wenn keine Widerrufsbelehrung erfolgte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Maklervertrag in diesem Fall auch nach Vertragserfüllung widerrufen werden kann und der Makler sein Recht auf eine Provision verliert (I ZR 30/15 und I ZR 68/15).

5. Kunde kann vom Makler verlangen, vorzeitig mit der Vertragserfüllung zu beginnen

Der Kunde kann vom Makler verlangen, mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu beginnen. Der Makler muss dabei den Kunden davon in Kenntnis setzen, dass sein Widerrufsrecht erlischt, wenn er seine Vermittlungsleistung vollständig erfüllt hat. Der Verbraucher muss eine ausdrückliche Erklärung abgeben, dass er vollständig über seine Rechte und die Rechtsfolgen aufgeklärt worden ist. In diesem Fall hat der Makler bereits mit der Übermittlung der Verkäuferdaten den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages erbracht. Das bedeutet, der Verbraucher kann dann nicht einfach mit dem Verkäufer einen Vertrag abschließen, den Makler dabei umgehen und so die Provision vermeiden.

 

Für Immobilienverkäufer wichtig zu wissen:

Durch einen Maklervertrag bzw. durch den Makler selbst dürfen Sie per Gesetz niemals gedrängt werden zu verkaufen, wenn Sie es sich anders überlegt haben. In diesem Fall hört die Maklertätigkeit einfach auf. Allerdings dürfen Sie, solange der Vertrag läuft und sofern die Widerrufsfrist abgelaufen ist, keinen anderen Makler mehr beauftragen.

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