Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Rechtliche Hinweise

1. Geltung
Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger/Maklerkunde und ULRICHS IMMOBILIEN ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Maklerkunden anerkannt werden.

2. Weitergabeverbot
Die von ULRICHS IMMOBILIEN übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ULRICHS IMMOBILIEN untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung eines Schadenersatzes bis zur Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen, sofern dadurch Schaden entstanden ist. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Maklerkunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch von ULRICHS IMMOBILIEN wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.

3. Angebote/Eigentümerangaben
Die von ULRICHS IMMOBILIEN übermittelten Exposés und Immobilienangebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenvermietung/Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Vermieters/Verkäufer zugrunde. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird von ULRICHS IMMOBILIEN nicht übernommen. 

4. Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von ULRICHS IMMOBILIEN entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von ULRICHS IMMOBILIEN nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss. Gleiches gilt, wenn zwischen den durch ULRICHS IMMOBILIEN vorgestellten Parteien innerhalb von 12 Monaten nach Kontaktanbahnung / Nachweis weitere Objekte erworben, gemietet oder gepachtet werden.

5. Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtmietpreis bzw. dem Gesamtkaufpreis. Bei einem Immobilientausch, also bei einem Grundstücksgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie jeweils entgeltlich auf die andere Vertragspartei übertragen, ist Bemessungsgrundlage für die von dem jeweiligen Kunden zu bezahlende Provision der jeweilige Gegenwert der von diesem Kunden erworbenen Immobilie, wie er vom Notar in der Urkunde über das Grundstücksgeschäft für die jeweilig erworbene Immobilie als Tauschwert angesetzt wird, und nicht lediglich die Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 3,57% vom wirtschaftlichen Kaufpreis oder Tauschwert der erworbenen Immobilie, oder vom kapitalisierten Erbbauzins, bzw. die Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten 3,57 Monatsmieten zzgl. evtl. Nebenleistungen, je inklusive USt. Bei Verträgen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren bzw. 3,57% inkl. USt. der 10-Jahres-Kaltmiete bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren – Optionen werden der Vertragslaufzeit hinzugerechnet. Bei Bestellung eines Vorkaufsrechts fallen zusätzlich 1,19 % inklusive USt. vom Verkehrswert des Grundbesitzes an, zahlbar vom Berechtigten. Ein nachträglicher Ankauf des Objektes durch den Mieter oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss verpflichtet die Beteiligten zur Zahlung der üblichen Provision unter Gutschrift einer bereits gezahlten Mieter- bzw. Pächtergebühr.

6. Doppeltätigkeit
ULRICHS IMMOBILIEN ist uneingeschränkt berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil wie Vermieter/Verkäufer/Tauschpartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit ist sie zur Unparteilichkeit verpflichtet. Bezieht sich die Maklertätigkeit auf eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, und ist mit der anderen Vertragspartei ein niedrigerer Provisionssatz vereinbart, so reduziert sich der Provisionssatz auch der anderen auf die gleiche Höhe, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

7. Vorkenntnis
Ist dem Maklerkunden das von ULRICHS IMMOBILIEN angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen von ULRICHS IMMOBILIEN zu belegen.

8. Informationspflicht
ULRICHS IMMOBILIEN hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Der Maklerkunde hat ULRICHS IMMOBILIEN rechtzeitig über einen vereinbarten Beurkundungstermin zu informieren. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme von ULRICHS IMMOBILIEN, so ist der Kunde verpflichtet, ULRICHS IMMOBILIEN unverzüglich unter Übergabe einer Vertragsabschrift Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.

9. Vollmacht
Der Auftraggeber erteilt hiermit ULRICHS IMMOBILIEN Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen und entbindet den Notar von seiner Schweigepflicht gegenüber ULRICHS IMMOBILIEN.

10. Urheber- und Nutzungsrechte
Soweit ULRICHS IMMOBILIEN im Rahmen des Auftrages für den Kunden Texte, Bilder und ähnliche Werke (bspw. Exposé, Bewertung, Werbeanzeige) erstellt, so erteilt ULRICHS IMMOBILIEN dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen. Bei der Verwendung ist auf das Urheberrecht von ULRICHS IMMOBILIEN in geeigneter Form hinzuweisen. Die Nutzungsrechtsübertragung ist bei Anfall einer Provision durch diese mit abgedeckt. Endet der Auftrag vor Abschluss eines Hauptvertrages, so steht ULRICHS IMMOBILIEN das ortsübliche und angemessene Entgelt für die Schaffung des Werkes zu.

11. Haftungsbegrenzung
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten von ULRICHS IMMOBILIEN, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht/Kardinalpflicht oder dem Fehlen einer von ULRICHS IMMOBILIEN garantierten bestimmten Eigenschaften beruht.

12. Informationspflicht nach VSBG
ULRICHS IMMOBILIEN ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen ULRICHS IMMOBILIEN und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes VSBG durchzuführen.

13. Informationspflicht nach dem Geldwäschegesetz
Alle Kunden und Vertragspartner verpflichten sich, erforderliche Informationen gem. §11 GwG noch vor Kauf-/Miet-/Pachtvertragsabschlüssen zur Verfügung zu stellen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute und Personen ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand ist Erlangen. Auf das Vertragsverhältnis ist Deutsches Recht anzuwenden. 

15. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Zusätzliche Informationen: Datenschutzerklärung | Geldwäschegesetz | Widerrufsrecht | Impressum

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