Eine gute Hausverwaltungen ist absolut essenziell und im Grunde auch Wert-beeinflussend für eine Wohnimmobilie. Funktioniert diese gut, berät sie gut bei den Eigentümerversammlungen und wirtschaftet sie gut, dann kommt schnell eine gute Instandhaltungsrücklage und ein solider Wirtschaftsplan zustande. Streitereien unter den Eigentümern, die mitunter teure Gutachterrechnungen auslösen können, sollte ein guter Hausverwalter möglichst versuchen friedlich und ziel-orientiert zu lösen. Für Mieter, sowie Eigentümer sollte eine Hausverwaltung zudem ein offenes Ohr haben.
Auch bei einem Immobilienverkauf spielt eine Hausverwaltung eine zentrale und wichtige Rolle. Denn hier laufen nahezu alle wichtigen Unterlagen zusammen, die eine finanzierende Bank eines Käufers zur Beleihungswertermittlung und Grundsicherung benötigt. Mindestens diese Unterlagen benötigen Banken daher grundsätzlich:
Je kompletter dieser Unterlagen sind, desto zügiger gewinnt ein Entscheidungsträger bei einer Bank das Vertrauen, um eine Immobilie einwerten zu können. Häufig und je nach Bank kommen weitere Fragen hinzu, insbesondere, wenn sich aus den Protokollen der Eigentümerversammlungen bestimmte Fragen oder Unsicherheiten ergeben. Darum müssen Hausverwaltungen gerade bei Verkäufen gelegentlich gut dem Eigentümer zuarbeiten.
Ganz schlicht: Nein! Zumindest nicht ohne eine entsprechende Vereinbarung, die durch die WEG beschlossen wurde. Völlig unbedenklich sind insoweit Vereinbarungen, wonach sich die Kosten in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen. Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses sieht hier für die ersten 50 Kopien jeweils 0,50 EUR und für jede weitere Kopie 0,15 EUR vor. Allerdings wurden auch pauschal 0,30 EUR als angemessen erachtet. Gerichte haben regelmäßig mit diesem Thema zu tun, da es immer wieder schwarze Schafe gibt, die widerrechtlich „Gebühren“ für die Herausgabe oder Einsicht von Unterlagen von Eigentümern in Rechnung stellen. Grundsätzlich ist es immer erlaubt, sogenannte tatsächlich entstandene Kosten zu berechnen, wenn diese als Extra-Leistung zu sehen sind, wie das wiederholte zusenden von Kopien auf Papier. Hier sehen Gerichte ein Blatt kopiertes oder bedrucktes Papier bei ca. 50 Cent realistischem Aufwandsersatz. Arbeitsleistung darf ohne Vereinbarung nicht berechnet werden, da diese mit der Verwaltergebühr bereits abgegolten ist und diese den gesetzlichen Grundpflichten des Verwalters entsprechen. Die normale Einsichtnahme in Unterlagen muss nach dem WEG stets kostenlos und zeitnah ermöglicht werden, was auch die Zusendung von Unterlagen in digitaler Form betrifft. Fordert eine Hausverwaltung dennoch von Ihnen eine „Gebühr“ oder einen wesentlich höheren Aufwandsersatz, können Sie auf folgende Urteile und Anspruchsgrundlagen hinweisen:
Tipp: Informieren Sie die Hausverwaltung genau über die Dokumente-Liste, die Sie benötigen, lassen Sie sich diese herauslegen und scannen Sie sich diese vor Ort in den Geschäftsräumen der Verwaltung ab. Alternativ lassen Sie sich alle Unterlagen als PDF zusenden. Gute Hausverwaltungen haben bereits alles digitalisiert und benötigen hierfür, auch nach Ansicht der Gerichte (siehe oben), nur wenige Mausklicks bzw. kaum Zeitaufwand.
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