Hinweis zum Geldwäschegesetz (GwG) – Ihre Mitwirkungspflicht als Kunde
Als Immobilienmakler sind wir nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Ziel des Gesetzes ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu bekämpfen. Diese gesetzlichen Regelungen gelten nicht nur für Banken, sondern auch für Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG).
Was bedeutet das für Sie als Kunde?
Bevor wir eine Geschäftsbeziehung mit Ihnen aufnehmen oder Immobilien vermitteln, sind wir gemäß §§ 10 ff. GwG verpflichtet, bestimmte Angaben von Ihnen zu erheben und zu überprüfen. Dazu zählen insbesondere:
Identitätsfeststellung (“Know your Cusomer”): Wir müssen Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift, Ihr Geburtsdatum, den Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit erfassen und anhand eines gültigen Ausweisdokuments prüfen und kopieren (Nachweispflicht).
Wirtschaftlich Berechtigter: Wenn Sie im Auftrag einer anderen Person handeln oder für eine juristische Person auftreten, sind wir verpflichtet, den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (§ 3 GwG).
Dokumentation und Aufbewahrung: Alle gesammelten Informationen müssen wir dokumentieren und für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer (in der Regel fünf Jahre) aufbewahren (§ 8 GwG). Dazu zählen auch Ausweis- oder Passkopien. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet oder die Information erstmals festgestellt wurde, und kann sich unter bestimmten Umständen auf bis zu zehn Jahre verlängern. Nach Ablauf der Frist müssen die Unterlagen unverzüglich vernichtet werden. Der Makler darf die Daten nur zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken verwenden und muss die Daten entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen schützen.
Abklärung des Hintergrunds: Bei Verdachtsmomenten oder ungewöhnlichen Geschäftsabläufen sind wir zur Meldung an die zuständige Behörde (FIU) verpflichtet (§ 43 GwG). In solchen Fällen dürfen wir Sie über die Meldung nicht informieren (sog. „Verdachtsmeldepflicht“).
Ihre Mitwirkungspflicht
Mandanten von Maklern sind nach § 4 Abs. 6 GwG verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Personalausweis/Reisepass zur Überprüfung vorzulegen. Eine Alternative zum Kopieren des Ausweisdokuments: Wenn Sie die Anfertigung einer Kopie nicht wünschen, können Sie die Identität durch das PostIdent-Verfahren nachweisen und dokumentieren lassen. Der Makler hat jedoch das Recht, die Identität auf die vorgeschriebene Weise (Kopie Ausweisdokument) festzustellen.
Bitte halten Sie ein gültiges Ausweisdokument bereit (Personalausweis oder Reisepass) bzw. senden Sie uns dieses in Kopie zu, bevor ein Kaufvertragsentwurf erstellt wird.
Geben Sie vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte zu Ihrer Person und ggf. zum wirtschaftlich Berechtigten.
Informieren Sie uns über etwaige Änderungen Ihrer Angaben.
Warum ist das wichtig?
Diese Maßnahmen dienen nicht nur der gesetzlichen Pflichterfüllung, sondern auch dem Schutz des Immobilienmarktes vor kriminellen Aktivitäten. Mit Ihrer Mitwirkung helfen Sie dabei, ein transparentes und sicheres Geschäftsumfeld zu gewährleisten.
Empfindliche Konsequenzen können bei Missachtung des GwG drohen
- Für den Maklerbetrieb: Die IHK erklärt, dass Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Pflichten nach dem GwG bei Maklern mit Bußgeldern bis zu 1 Million Euro und bei juristischen Personen oder Unternehmen sogar mit bis zu 5 Mio Euro oder 10 % des Jahresumsatzes geahndet werden können. Verstößt ein Makler gegen Dokumentationspflichten (z. B. Vertragsparteien oder Identität nicht richtig feststellen), kann das Bußgeld bis zu 100.000 Euro betragen. In schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Fällen sind auch höhere Geldstrafen bzw. andere Sanktionen möglich (z. B. Geschäftsuntersagung). Reale Beispiel: Ein Fall aus einem Maklerbetrieb, bei dem eine Passkopie vernichtet wurde statt aufbewahrt, führte zu einem Bußgeld von etwa 14.750 €. Dieses Bußgeld war noch “kulant”, denn laut Gesetz (§ 56 Abs. 1 GwG) liegt das Bußgeld hierfür bei bis zu 50.000 € (bei sog. “Leichter Fahrlässigkeit”)
- Für den Kunden: Wird die Erfüllung der Nachweispflicht des Maklers gestört, obwohl der Kunde verpflichtet ist, mitzuwirken (z.B. Kopie eines Ausweisdokuments nicht bereitstellt) und dennoch den Geschäftswillen zu einem Kauf äußert, liegt ein Verdachtsfall im Sinne des GwG vor. Kann eine Identität nicht nachweisbar geprüft werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Geld von einer schweren Straftat stammen kann oder für schwere Straftaten bestimmt sein könnte (Interpretation auch der FIU und des Zolls). In diesem Fall sind nach dem GwG sog. Verpflichtete, die Makler, Notare und Banker bei noch höherer Bußgeldandrohung verpflichtet unverzüglich einen Verdachtsfall an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. FIU, Zoll und das Anti-Money Laundering System der UNODC startet dann eine Validierungsanalyse des Kunden (ggf. Bankoffenbarung, Aktivierung der Strafbehörden). Eine solche sog. Verdachtsmeldung darf vom Verpflichteten dem Kunden nicht mitgeteilt werden.