Warum eine Vorsorgevollmacht bei Immobilien notariell beurkundet sein muss

 

Sobald eine Vorsorgevollmacht Immobiliengeschäfte erfassen soll – etwa den Verkauf eines Grundstücks, die Belastung mit einer Grundschuld, eine Teilung oder die Auflassung – gelten besondere gesetzliche Formvorschriften.
Nach § 311b BGB dürfen Rechtsgeschäfte, die selbst der notariellen Beurkundung unterliegen, nur dann wirksam durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden, wenn auch die Vollmacht notariell beurkundet ist.

Eine rein privatschriftliche Vorsorgevollmacht ist für Immobiliengeschäfte daher nicht ausreichend.

 

Ein Risiko, das viele unterschätzen

Niemand rechnet mit einem plötzlichen Schicksalsschlag – und doch tritt er regelmäßig ein. In der Praxis werden Ehepartner, Elternteile oder Mitglieder einer Erbengemeinschaft unerwartet geschäftsunfähig, etwa durch Demenz, einen Schlaganfall oder einen schweren Unfall. Das betrifft nicht nur ältere Menschen, sondern kann auch junge Personen treffen.

Ohne wirksame Vorsorgevollmacht ist in solchen Fällen häufig das Betreuungsgericht gezwungen einzugreifen, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Person zu schützen.

 

Immobilien verschärfen die Situation erheblich

Was vielen nicht bekannt ist:
Sobald Immobilien betroffen sind, reicht selbst eine bestehende Vorsorgevollmacht nicht aus – sofern sie nicht notariell beurkundet wurde.

Ist beispielsweise ein Miteigentümer, Wohnberechtigter oder Nießbraucher nicht mehr geschäftsfähig und liegt keine notarielle Vollmacht vor, bleibt nur ein Weg:
Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht.

Ab diesem Zeitpunkt wird das Verfahren regelmäßig:

  • zeitaufwendig
  • kostenintensiv
  • rechtlich komplex

Es werden Betreuer, ggf. Ergänzungsbetreuer, Rechtspfleger und Verfahrenspfleger eingesetzt. Jeder einzelne Schritt, bis hin zur Beurkundung und Veräußerung einer Immobilie, bedarf der gerichtlichen Genehmigung. Verzögerungen von vielen Monaten sind keine Seltenheit.

 

Unsere klare Empfehlung

Wer Immobilien besitzt, sollte frühzeitig vorsorgen.
Es ist dringend zu empfehlen, einer absolut vertrauenswürdigen Person – etwa dem Ehepartner, den Kindern oder Geschwistern – eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht zu erteilen, die ausdrücklich auch Grundstücks- und Immobiliengeschäfte umfasst.

Nur so ist sichergestellt, dass im Ernstfall tatsächlich gehandelt werden kann – ohne gerichtliche Eingriffe, hohe Zusatzkosten und erhebliche Verzögerungen.

Erfahrung aus der Praxis

In unserer täglichen Arbeit erleben wir regelmäßig, dass Immobilienverkäufe ins Stocken geraten, weil Vorsorgevollmachten nicht notariell beurkundet wurden. In etwa jedem vierten Fall entsteht dadurch erheblicher Mehraufwand für alle Beteiligten – Verkäufer, Käufer, Notare und Gerichte.

Diese Situationen ließen sich in den meisten Fällen durch eine rechtzeitig erstellte notarielle Vorsorgevollmacht vollständig vermeiden.